Wenn Sie einen Gegenstand gefunden haben, bringen Sie diesen bitte ins nächste Fundbüro
oder zur Polizei.
Haben Sie den Gegenstand in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen
Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt gefunden, geben Sie den Fund dem Hausherrn
oder den mit der Aufsicht betrauten Personen.
Diese Regelung gilt auch, wenn Sie Gegenstände in Zügen oder auf Bahnhöfen bzw.
Haltestellen finden. Diese Gegenstände geben Sie bitte beim Personal der Bahn (z.B.
SBB) oder des entsprechenden Verkehrsbetriebes ab.
Die genauen gesetzlichen Regelungen können Sie im Zivilgesetzbuch ab Art. 720 nachlesen:
Für Liechtenstein gelten folgende Gesetze für Finder:
Art. 191 Sachenrecht
Wenn der Eigentümer einer Fundsache nicht festgestellt werden kann, erwirbt der Finder die Fundsache nach Ablauf von fünf Jahren.
Wird die Sache an den Eigentümer zurückgegeben, hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Ausgaben sowie auf einen Finderlohn.
Bei Fund in einem bewohntem Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Anspruch auf Finderlohn.
Art. 69 Verordnung zum Sachenrecht
Der Finderlohn beträgt 10 % des Wertes der Fundsache.